Alternative Investmentfonds

Ein AIF ist jeder Organismus für gemeinsame Anlagen, einschließlich eines Teilfonds, der:
a) von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäss einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren; und
b) weder ein OGAW noch ein sonstiger Anlageorganismus ist.

Für die Eigenschaft als AIF ist es ohne Bedeutung, ob es sich bei dem AIF um einen offenen oder geschlossenen Fonds handelt, ob der AIF in der Vertragsform, der Form des Trust, der Satzungsform oder irgendeiner anderen Rechtsform errichtet ist und welche Struktur der AIF hat.

Somit ist gesetzlich klargestellt, dass es sich immer dann um einen „AIF“ handelt, wenn der Fonds nicht als OGAW oder anderen gesetzlich geregeltes Investmentunternehmen strukturiert ist. Die europäische AIFM-Richtlinie sorgt für die Regulierung der Produkte sowie der Verwalter von Investmentfonds. Da bei OGAWs die Veranlagung des Vermögens nach dem Grundsatz der Risikostreuung zu erfolgen hat, unterfallen Investmentfonds deshalb nicht dem Anwendungsbereich der OGAW-Richtlinie, welche nur in einen Vermögensgegenstand oder in sehr wenige Vermögensgegenstände investieren, und gelten daher als alternative Investmentfonds im Sinne der AIFM-Richtlinie.

Ein AIF mit Sitz in Liechtenstein kann in Form eines Vertrages (“Investmentfonds”), in Form eines Trusts (“Kollektivtreuhand”), in Gesellschaftsform (“Investmentgesellschaft”) oder in Form einer Personengesellschaft (“Investmentkommanditgesellschaft mit einem unbeschränkt haftenden Gesellschafter”; “Investmentkommanditgesellschaft ohne unbeschränkt haftende Gesellschafter”) errichtet werden.

Zulassungsvoraussetzungen

Die Art der Zulassung eines AIF in Liechtenstein kann in Form einer Autorisierung oder Zulassung durch die FMA Liechtenstein erfolgen.

Ein AIFM mit Sitz in Liechtenstein muss einen von ihm verwalteten AIF bei der FMA anzeigen und von der FMA autorisieren lassen, wenn er die Anteile des AIF in Liechtenstein:
a) ausschliesslich an professionelle Anleger vertreiben möchte; oder
b) an professionelle Anleger und Privatanleger vertreiben möchte und keine Zulassungspflicht besteht.

Ein AIFM mit Sitz in Liechtenstein hat bei der FMA die Zulassung eines von ihm verwalteten AIF zu beantragen, wenn er die Anteile des AIF in Liechtenstein an Privatanleger vertreiben möchte und:
a) es sich um einen hebelfinanzierten AIF handelt;
b) der Schutz der Anleger und des öffentlichen Interesses eine Zulassung erfordert; oder
c) die Anlagestrategie des AIF keinem von der Regierung bestimmten Fondstyp entspricht.

Antrag und Zulassungsverfahren

Der Antrag auf Erteilung einer Zulassung eines AIF ist bei der FMA einzureichen. Der Zulassungsantrag muss insbesondere enthalten: Der Antrag auf Erteilung einer Zulassung für einen AIF ist bei der FMA einzureichen und hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
a) Einen Geschäftsplan mit Angaben zum AIF und dessen Sitz.
b) Die konstituierenden Dokumente des AIF.
c) Die Nachweise über die Bestellung der Verwahrstelle und des Wirtschaftsprüfers.
d) Eine Beschreibung des AIF oder die über den AIF verfügbaren Anlegerinformationen.
e) Bei Feeder-AIF den Sitz des Master-AIF.

Die FMA übermittelt binnen drei Arbeitstagen nach Eingang des vollständigen Antrags eine Eingangsbestätigung. Die FMA hat innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang der vollständigen Unterlagen über den Antrag zu entscheiden. Die FMA kann die Frist auf höchstens zwei Monate verlängern. Die FMA kann diese Frist auf höchstens zwei Monate verlängern.

Zugelassene Anlagengegenstände

In Liechtenstein lautet die Regelung wie folgt.
AIFM, die die Bestimmungen dieses Gesetzes in vollem Umfang anwenden, können in Übereinstimmung mit ihrer Zulassung, den Gründungsunterlagen und diesem Gesetz:
a) das Vermögen des AIF in jeden Anlagegegenstand anlegen; und
b) das Vermögen des AIF mit den entsprechenden Anlagestrategien, Techniken und Instrumenten verwalten.

Zur Vereinfachung bei der Zulassung/Autorisierung von AIF hat der Verordnungsgeber sich für 4 Fondstypen entschieden:
a) AIF für liquide Anlagen umfassen in einem Umfang von mindestens 70 % des Nettoinventarwerts (NAV) liquide Anlagen.
b) AIF für illiquide Anlagen umfassen in einem Umfang von mindestens 70 % des Nettoinventarwerts illiquide Anlagen.
c) Ein Flexfonds ist ein AIF, der nach Massgabe seiner Anlagepolitik liquide und illiquide Anlagen kombinieren kann.
d) Gehebelte AIF sind AIF, bei welchen der AIFM eine Hebelfinanzierung einsetzen darf, die das Dreifache des Nettoinventarwerts übersteigt.