Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)

Organismen für gemeinsame Anlagen sind gesetzlich wie folgt definiert:
а) Einziges Ziel ist die gemeinsame Anlage in übertragbare Wertpapiere und/oder in andere – im Gesetz festgelegte – liquide Finanzanlagen, deren Kapital durch öffentliches Angebot gewonnen wird und deren Funktionsweise dem Grundsatz der Risikostreuung entspricht.
b) Deren Anteile auf Verlangen ihrer Inhaber unmittelbar oder mittelbar der Rücknahme oder dem Rückkauf aus dem Vermögen dieser Organismen unterliegen. Die Maßnahmen, die der OGAW ergreift, um einen erheblichen Unterschied zwischen dem Gegenwert seiner Anteile und dem Wert seines Nettovermögens zu vermeiden, werden einer solchen Rücknahme oder einem solchen Rückkauf gleichgestellt.

Nach liechtensteinischem Recht kann ein OGAW in Form eines Vertrages (verwaltet von einer “Investmentfonds”-Gesellschaft), in Form einer Treuhandgesellschaft (“Kollektivtreuhand”) oder in Form von Statuten (“Investmentgesellschaft”) errichtet werden. Während in Liechtenstein die Kollektivtreuhand weit verbreitet ist, überwiegt beispielsweise in Deutschland die vertragliche Form.

Weitere wesentliche Merkmale von OGAW sind, dass sie öffentlich platziert werden können und sich somit im Allgemeinen an einen breiten Personenkreis richten. Der Grund dafür ist, dass ein OGAW für die Platzierung von Kleinanlegern bestimmt ist. Aus diesem Grund enthalten die europäische Richtlinie und das liechtensteinische Recht umfassende Regelungen zum Anlegerschutz.

Voraussetzungen für die Lizenzierung

Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) muss dem OGAW eine Konzession nach vorheriger Genehmigung durch die Kommission erteilen:
a) Den Antrag der zugelassenen Gesellschaft oder im Falle der Selbstverwaltung der zugelassenen Investmentgesellschaft auf Verwaltung des OGAW
b) Die Wahl einer Verwahrstelle
c) Die Gründungsdokumente

Antrags- und Genehmigungsverfahren

Die FMA hat innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des vollständigen Antrags eine Bestätigung über den Eingang des Antrags zu übermitteln. Innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der vollständigen Unterlagen hat die FMA über den Antrag zu entscheiden. Die Frist kann auf bis zu zwei Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen verlängert werden, wenn dies zum Schutz der Anleger oder des öffentlichen Interesses erforderlich ist. Um diese kurzen Fristen einhalten zu können, ist es notwendig, Dokumentenformulare zu verwenden.

Genehmigte Vermögenswerte

Der OGAW kann das Vermögen für Rechnung seiner Anleger ausschließlich in einem oder mehreren der folgenden Vermögensgegenstände anlegen (Zusammenfassung):
a) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente
b) Wertpapiere aus Neuemissionen
c) Anteile an OGAW und anderen mit OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen
d) Sichteinlagen oder Termineinlagen mit einer Laufzeit von höchstens zwölf Monaten bei Kreditinstituten
e) Derivate, deren Basiswert die oben genannten Vermögenswerte oder Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen sind
f) Geldmarktinstrumente, die bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen nicht an einem geregelten Markt gehandelt werden